Erste Hilfe

Sie benötigen Hilfe vom Anwalt und suchen im Vorfeld schon einmal nützliche Informationen? Dann sind Sie hier richtig.


Einleitung | Richtiger Zeitpunkt für die Kontaktaufnahme| Kosten
Rechtsschutzversicherung | Beratungs- und Prozesskostenhilfe | Sichere Kommunikation

Die nachfolgenden Informationen ersetzen nicht (m)eine individuelle Beratung.

Warum ist das so?

Gesetze und Rechtsprechung unterliegen einem ständigen Wandel. Was heute noch sonnenklar war, kann morgen schon anders zu beurteilen sein. Besonderheiten „Ihres Falles“ können zu einem völlig anderen Befund als beim „Normalfall“ führen. Anhand von Gesetz, Literatur und Rechtsprechung prüfe ich Ihren Sachverhalt. Auch unter Kostengesichtspunkten ganz individuell. Ich stelle Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten vor und kläre über Risiken und Nebenwirkungen auf. Dem kann eine „Häufig gestellte Fragen“-Liste kaum gerecht werden, die für den Rechtsuchenden wegen der stark verkürzten Darstellung eher gefährlich als nützlich ist.

Dies veranschauliche ich Ihnen gerne an einem Beispiel: Nur das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als eines von einigen tausend Gesetzen und Verordnungen hat per Stand 2017 lediglich 62 Paragrafen und zwei Anlagen. Ein gängiger Kommentar zu diesem Gesetz (Gerold/Schmid, RVG, 23. Aufl.) stellt Erläuterungen und Rechtsprechung im Umfange von 2392 Seiten für diese 62 Paragrafen zur Verfügung.  Alles auf dünnem, relativ eng bedrucktem Papier. Sie können sich also leicht vorstellen, dass jeder Sachverhalt auch kostenrechtlich individuell beurteilt werden muss. Dies gilt ebenso für die Bewertung der Rechtslage:  Haben Sie einen Anspruch oder haben Sie keinen?  Ist die Kündigung wirksam oder nicht? Hat der Betriebsrat mit seiner Aufforderung Recht oder nicht? Anfang

Richtiger Zeitpunkt für die Hilfe vom Anwalt

Im Gesundheitswesen gilt: Je früher Sie zum Arzt gehen, desto besser steht es um Ihre Therapieoptionen und -chancen. Das ist im Recht nicht anders. Das frühzeitige Aufsuchen eines Anwaltes kann Ihnen Handlungsmöglichkeiten erhalten und Ärger ersparen. Wer also beispielsweise ein Aufforderungsschreiben erhält, den Betrag x binnen bestimmter Frist zu zahlen, sollte zügig handeln. D.h.: Sich weder erst am Tag des Fristablaufs erstmalig damit befassen, noch die Frist ungenutzt verstreichen lassen. Die Klage kommt nach meiner Erfahrung oft schnell hinterher. Wegen der möglicherweise vermeidbaren Kosten eines Gerichtsverfahrens wäre es schade, wenn Sie Alternativen nicht nutzen. Nämlich, die Sache außergerichtlich und mit fachlicher Unterstützung durch Ihren Anwalt kostengünstiger aus der Welt zu schaffen.

Dazu ein Beispiel:

Geltend gemacht werden 3.500 € gegen Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Sie warten erst einmal ab. Die Klage kommt. Es schließt sich ein Rechtsstreit an. Okay, wir sind vor dem Amtsgericht, da benötigen Sie in Zivilsachen grundsätzlich keinen Anwalt. Sie reichen selbst eine Klageerwiderung ein. Dann wird der Verhandlungstermin bestimmt. Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Jetzt wird es Ihnen mulmig. Sie schalten einen Anwalt ein.

Nach Einsicht in die Gerichtsakte stellt sich heraus, dass der Klageanspruch leider berechtigt ist. Sie werden antragsgemäß verurteilt. Sie zahlen 3.500 € und zusätzlich 2.122 €. Für eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners und Gerichtskosten. Wobei der besonnene Anwalt Ihnen bei klarer Sachlage nach Akteneinsicht dazu raten würde, den Gerichtstermin nicht wahrzunehmen. Weil dann ein kostengünstigeres Versäumnisurteil ergehen kann, das Kosten lediglich in Höhe von rund 1.039 € auslöst. Der außergerichtlich einzig richtige Rat, zu zahlen, hätte weit weniger gekostet. Im Rahmen einer Erstberatung bei einfach gelagertem Sachverhalt wären maximal 190 € zzgl. Auslagen und USt. angefallen. Selbst die außergerichtliche Vertretung hätte maximal 453,87 € betragen.

Ein Gegenbeispiel aus meiner Praxis à la „Et hätt noch emmer joot jejange

möchte ich Ihnen aber nicht vorenthalten. Die Nachahmung wäre absolut riskant und ist keinesfalls zu empfehlen. Gegen die untätig gebliebene Mandantschaft werden nach Erlass eines zwei Jahre alten Vollstreckungsbescheids rund 20.000 € vollstreckt. Der Vollstreckungsbescheid erscheint rechtskräftig, also nicht mehr angreifbar. Die Einspruchsfrist endete nämlich zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides vor zwei Jahren. Die Frist scheint längst abgelaufen. Ich fordere die Verfahrensakte des Mahngerichts zur Einsichtnahme an.

Die Mandantschaft und ich stellen zu beiderseitiger Überraschung fest, dass der Vollstreckungsbescheid nicht richtig zugestellt wurde. Dies führt dazu, dass die Einspruchsfrist nie zu laufen begonnen hat. Auf meinen Einspruch und nach sich anschließender Gerichtsverhandlung wird die Klage abgewiesen, weil der Kläger das Zustandekommen eines Vertrages und damit seinen Anspruch auf die 20.000 € nicht beweisen kann. Dem Kläger werden alle Kosten auferlegt. Ein derartiger Ausgang ist aber die absolute Ausnahme. Denn üblicherweise ist an der Rechtskraft von Entscheidungen kaum bis überhaupt nicht zu rütteln, mögen diese noch so unzutreffend sein.

Weitere Beispiele aus dem Arbeitsrecht:

Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten? Hier gibt es eine wichtige Frist zu beachten: Erheben Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, kann die Kündigung unwirksam sein, wie sie will:  Alleine durch Fristablauf wird sie  wie eine wirksame Kündigung behandelt. In diesem Fall sprechen Sie mich bitte rechtzeitig an. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie ohne Verschulden daran gehindert waren, fristgerecht Klage zu erheben. Aber auch wenn Sie sich in dieser Situation befinden, ist umgehendes Handeln gefragt.

Wenn es darum geht, als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Ansprüche durchzusetzen, sind oft Ausschlussfristen zu beachten. Sie können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen ergeben. Es existieren sog. allgemeinverbindliche Tarifverträge, die auch gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht beiderseits tarifgebunden sind oder ihre Geltung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist. Ein Fristversäumnis führt grundsätzlich zum Anspruchsverlust. Dies ist u. U. schon mehrere Monate (!) nach Fälligwerden der Ansprüche der Fall. Anfang

Kosten

Vorgerichtliche Hilfe vom Anwalt

Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie von mir eine fachkundige Ersteinschätzung zu „Ihrem Fall“. Damit ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung gemeint. Dazu schlägt mir das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Gibt es keinen weiteren Handlungsbedarf, hat es mit dem Erstberatungshonorar sein Bewenden. Von der Erstberatung, die nicht kostenlos sein kann (zu den Gründen hier), ist die erste Kontaktaufnahme zur Mandantsanbahnung („Erstgespräch“) zu unterscheiden. Das Mandatsanbahnungsgespräch, in dem Sie mir Ihren Fall schildern und wir uns darüber verständigen, ob es sich um ein Anwaltsthema handelt und ich etwas für Sie tun kann, kostet selbstverständlich nichts.

Für einen schriftlichen Rat, eine mündliche Auskunft oder ein Gutachten werde ich mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung treffen. Das Vereinbarungsgerüst finden Sie hier.

Treffen wir keine Gebührenvereinbarung in diesen Bereichen, bemisst sich mein Honorar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und es gilt: Sind Sie mit Ihrem Anliegen als Verbraucher betroffen, ist das Erstberatungshonorar nach dem RVG auf 190 € netto zzgl. Auslagenpauschale netto und USt. gedeckelt, Beratung und Gutachten schlagen maximal mit 250 € netto zzgl. Auslagenpauschale netto und USt. zu Buche.

Vertretung

Ergibt sich die Notwendigkeit, Sie auch außergerichtlich zu vertreten, fallen weitere Honorare an. Darüber kläre ich Sie im Vorfeld auf. Die Anwaltshonorare für die Vertretung sind im RVG gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert. Beispiel: Sie möchten einen Anspruch in Höhe von 1.000 € durchsetzen. Ein ausführliches Aufforderungsschreiben, das z. B. schon Einwände der Gegenpartei aufgreift, und der nachfolgende Schriftverkehr lösen dann Gebühren in Höhe von 159,94 € aus. Sie möchten selber mit anderen Gegenstandswerten rechnen? Kein Problem, dies können sie hier sofort tun. Einfach den Gegenstandswert eintragen und die weiteren Daten ergänzen, maßgeblich ist das Ergebnis, das unter der Rubrik „außergerichtlich Eigene Anwaltskosten“ angezeigt wird. Eine kostenrechtliche Beratung, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, ersetzt dies aber nicht.

Alternativ kann auch eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Vertretung getroffen werden. Das Vereinbarungsgerüst finden Sie hier.

Informationen zu Kosten der gerichtlichen Tätigkeit

Für die Vertretung vor Gericht gilt ebenfalls das RVG. Im Beispielsfall oben (Streitwert 1.000 €) kostet Sie ein gerichtliches Verfahren im Anschluss an die außergerichtliche Vertretung weitere 217,53 € an eigenen Anwaltskosten zzgl. Gerichtsgebühren in Höhe von 174 €. Nachvollziehen können Sie die Beträge wiederum hier. Gewinnen Sie den Prozess, muss die Gegenpartei die Kosten an Sie erstatten. Verlieren Sie, müssen sie zusätzlich zur an den eigenen Anwalt gezahlten Vergütung der Gegenpartei noch deren Anwaltskosten in Höhe von 285,60 € ersetzen. Anfang

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann holen Sie dort eine entsprechende Deckungszusage ein, damit ich auf ihrer Grundlage direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen kann. Wenn Sie selbst Kontakt zu Ihrem persönlich bekannten Vermittler aufnehmen, lässt sich gfs. eher unter dem Stichwort „Kulanz“ etwas erreichen als wenn sofort der Anwalt schreibt. Gerne kann aber auch ich die Deckungszusage für Sie einholen. Anfang

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sie verfügen weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über die Mittel für eine Beratung oder für die anwaltliche Vertretung in einem Gerichtsverfahren?

Im ersten Fall gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe für Beratung und Vertretung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sie erhalten einen Beratungsschein und können sich damit an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Informationen finden Sie hier.

im zweiten Fall können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Informationen finden Sie hier. Für einen Antrag benötige ich in jedem Falle die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aller Belege, andernfalls wird Prozesskostenhilfe von vornherein nicht bewilligt. Anders als bei der Beratungshilfe stelle ich den Antrag. Es gibt theoretisch Prozesskostenhilfe für Unternehmen, die als juristische Person (z. B. GmbH) betrieben werden. Die Hürden  sind allerdings so hoch, dass Prozesskostenhilfe dort in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt. Voraussetzungen für Unternehmen sind: Die  Kostenaufbringung durch die wirtschaftlich Beteiligten wie Gesellschafter darf nicht möglich sein. Außerdem muss die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen. Anfang

Informationen zur sicheren Kommunikation

In Zeiten von NSA und Wikileaks ist das Thema nicht nur etwas für Paranoiker. Die Datenanlieferung der Mandanten erfolgt oft mittels E-Mail und Upload. Ich stelle Ihnen drei Varianten vor, die eine erhöhte Sicherheit und Vertraulichkeit im Vergleich zur sonst üblichen offenen Kommunikation gewährleisten. Hierzu verweise ich auf meine gesonderte Mandanteninformation. Anfang