Archiv für den Monat: April 2018

EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) ab 25. Mai 2018 in Kraft

Am 25. Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar und wird durch das zeitgleich in Kraft tretende, angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Die Texte finden sie hier. Auch im Arbeitsrecht sind die Regelungen von Arbeitgebern und Betriebsräten zu beachten.

Fragestellungen können sein:

  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten? Benötige ich eine Einwilligung vom Arbeitnehmer? Welche Anforderungen werden an die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung gestellt?
  • Welche Informationspflichten muss ich beachten, wenn ich Daten von meinen Arbeitnehmern erhebe?
  • Welche Rechte haben die Arbeitnehmer nach der DSGVO?
  • Muss ich meine Arbeitnehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu einer DSGVO-konformen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichten?
  • Was ist zu beachten, wenn Abrechnungsdaten extern verarbeitet werden? Stichwort: Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung.
  • Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? Benötige ich so etwas?
  • Was verbirgt sich hinter den TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen)?
  • Benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?
  • Was ist eine Datenschutzfolgeabschätzung?
  • Wozu das Ganze? Risiken und Nebenwirkungen in Form von Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen.

Ich unterstütze und berate Sie gerne.

Fernsehkommissar-Darsteller im Befristungsrecht

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Zwei Kommissare aus der Serie „Der Alte“ wehrten sich gegen die Befristung ihrer Vertragsverhältnisse. Einer der Kläger war fast 18 Jahre lang als Darsteller in der Serie tätig, das Engagement war stets befristet vereinbart (Jahresvertrag, Vertrag für zwei Folgen).

Die Klage blieb auch in letzter Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers mit einer Produktionsgesellschaft, die im Auftrag einer Fernsehanstalt die einzelnen Folgen einer Fernsehserie produziert, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein könne. Dies selbst dann, wenn die Fernsehanstalt das künstlerische Konzept der Serie vom Drehbuch bis zur Auswahl der Schauspieler vorgibt und die Produktionsfirma in einem arbeitsteiligen Verfahren die zuvor von der Fernsehanstalt im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion der Serienfolgen umsetzt. Dabei könne sich die Produktionsfirma ebenfalls auf die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Kunstfreiheit berufen.

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15