Archiv für den Monat: Februar 2023

Kündigung erhalten! Was nun?

Wer als Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers erhält, für den ist der Tag erfahrungsgemäß erst einmal gelaufen. Und derjenige ist als persönlich Betroffener selbstverständlich emotional angegriffen. Aber er ist der Kündigung in der Regel nicht schutzlos ausgeliefert.

Kündigung erhalten! Was nun?

Wichtig ist es, vielleicht eine Nacht über die Kündigung zu schlafen, um wieder einen kühlen Kopf zu bekommen. Wem das Schwierigkeiten bereitet, der kann sich um Unterstützung bemühen, z. B. über die Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt. Diese professionelle Unterstützung gewährleistet, dass man sich trotz getrübter Gemütslage keine vermeidbaren Fehltritte leistet.

Merke: In der Regel gilt, dass man eine Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang gerichtlich angreifen muss (siehe § 4 KSchG). Andernfalls kann die Kündigung so unwirksam sein wie nur was, sie wird nach Fristablauf trotzdem wie eine wirksame Kündigung behandelt, die das Arbeitsverhältnis zum Beendigungstermin beendet. Außerdem: Kommen weitere Kündigungen an, ist es normalerweise erforderlich, jede der weiteren Kündigungen besonders gerichtlich anzugreifen.

Zunächst muss man sich als Arbeitnehmer überlegen, mit welchem Ziel man sich gegen die Kündigung wehren möchte. Ziel kann sein, um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu kämpfen oder aber, eine Entlassungsentschädigung („Abfindung“) zu erhalten.

Im Grundsatz gilt: Einen Anspruch auf eine Abfindung erkennt das Gesetz nur in besonderen Fällen an. Normalerweise gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um sich bei – sagen wir einmal: wackeliger Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis freizukaufen.

Für die Höhe der Abfindung gibt es eine Faustformel: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt. Die genaue Höhe ist aber Verhandlungssache. Die Abfindung kann von der Faustformel sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Letztlich hängt die Höhe davon ab, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass die ausgesprochene Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung stand hält.

Gerne überlege ich gemeinsam mit Ihnen, wie Sie mit der Kündigung am besten umgehen. Ich prüfe die Rechtslage und wir entwickeln eine gemeinsame Strategie. Sprechen Sie mich gerne an. Ich habe außerdem einen Mandantenfragebogen vorbereitet, der alle relevanten Sachverhalte abfragt.