Massenentlassungsanzeige: Anlage „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ schnell ausgefüllt

Immer mal wieder unterstütze ich Unternehmen im Rahmen der anwaltlichen Beratung bei der Erstellung einer Massenentlassungsanzeige. Geht hier etwas schief, droht Schiffbruch, wenn der Fehler im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auffliegt.

Meistens bekomme ich die Arbeitnehmerdaten für die Beratung ohnehin elektronisch angeliefert. Dann wäre es selbst mittels „Copy & Paste“ lästig, das Vorhandene händisch in das Formular der Arbeitsagentur (dok_ba036740.pdf) zu übertragen.

Ab und an blicke ich über den Tellerrand und „code“ ein wenig. Meine Lösungen versuchen mit dem auszukommen, was das Betriebssystem bietet. Ergebnis ist deshalb ein bash-Skript. Es bevölkert das Formular der Arbeitsagentur mit den Daten aus einer Tabelle im csv-Format. Gängige Tabellenkalkulationsprogramme ermöglichen den Export der Daten in dieses Format. Eine csv-Datei mit Testdaten ist hier hinterlegt.

Ein paar Wimpernschläge weiter sind die Daten aus der csv-Datei im Formular. Übertragungs- und Eingabefehler werden vermieden.

Hinweis: Wer nicht weiß, was ein bash-Skript ist, wird mit dem Tool vermutlich nicht glücklich werden. Und wer einen „bug“ findet, der darf ihn behalten 😉 , wobei ich natürlich für jeden sachdienlichen Hinweis dankbar bin.

#!/bin/bash
#
# This script fills in the form dok_ba036740.pdf
# published by the german labour office
# with data sets from a csv-file (delimiter ";",
# encoded "Westeuropäisch ISO-8859-1", 10
# columns, max. 66 rows including one header-
# row).
#
# dependencies:
# pdftk
#
# usage: 
# pdf-filler-ba036740.sh <csv-file> <pdf-form-file> <output-pdf-file>
#
# Copyright (C) 2024 Dominique Maier 
# licensed under GPL-3.0-or-later
#
# This program is free software: you can redistribute it and/or modify
# it under the terms of the GNU General Public License as published by
# the Free Software Foundation, either version 3 of the License, or
# any later version.
#
# This program is distributed in the hope that it will be useful,
# but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
# MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE.  See the
# GNU General Public License for more details.
#
# You should have received a copy of the GNU General Public License
# along with this program.  If not, see <https://www.gnu.org/licenses/>.
#
# ######################################################################

# help and tests
usage=$(echo "Usage: `basename $0` <csv-file> <pdf-form-file> <output-pdf-file>")
if [ "$1" == "-h" ]; then
  echo $usage 
  exit 0
fi
if [ "${1##*.}" != "csv" -o "${2##*.}" != "pdf" -o "${3##*.}" != "pdf" ]; then
  echo "Error! At least one file missing or wrong file type or wrong file order."
  echo $usage
  exit 0
fi
dependencies="pdftk"
if [ -z `which pdftk` ] ; then
  echo "Error! Dependency-check failed."
  echo "Necessary dependencies to be installed: "$dependencies
  exit 0
fi

# (f)pdf files 
input_data="input.fdf"
src_pdf="$2"
target_pdf="$3"

# csv-file
csv_src="$1"
csv_col_tot="10"

# form structure
frm_rs_pg_1="2"           # no of record sets on first page
frm_rs_follw_pg="7"       # no of record sets on following pages
frm_pg_1_fst_row="5"      # position of first row on first page
frm_follw_pg_fst_row="3"  # position of first row on following pages
frm_fst_col="2"           # position of first column
frm_col_max="6"           # no of columns
frm_max_rs="65"           # max no of record sets
# fpdf header and footer
fpdf_header="%FDF-1.2\n1 0 obj\n<< /FDF \n<< /Fields[\n"
fpdf_footer="] >> >>\nendobj\ntrailer\n<</Root 1 0 R>>\n%%EOF"

# initial values
frm_pg_rs_count="1"                    # record set on one page
csv_rs_count="1"                       # record set of csv
cur_frm_pg="1"                         # current form page
cur_frm_row=$(echo $frm_pg_1_fst_row)  # current form row
cur_frm_col=$(echo $frm_fst_col)       # current form column

# let's do it!
while IFS=";" read -r $(eval echo "rec_col{1..$csv_col_tot}")
do
  if [ $csv_rs_count -gt $frm_max_rs ] ; then
    echo "Error! The form only has a capacity for 65 record sets."
    echo "The csv-file contains more than 65 record sets."
    echo "I stop the script."
    exit 0
  fi
  #echo "csv-row: "$csv_rs_count" frm-page: "$cur_frm_pg # for testing purpose
  for (( csv_col=1; csv_col<=$csv_col_tot;csv_col++)); do
    cur_frm_val=$(eval echo "\${rec_col$csv_col}")
    # echo "frm-row: "$cur_frm_row"frm-col: "$cur_frm_col          # for testing purpose
    # echo "value  : "$(eval echo "\${rec_col$csv_col}")           # for testing purpose
    fpdf_file_data=$fpdf_file_data"\n<< /T (topmostSubform[0].Page${cur_frm_pg}[0].txtf_Tabelle_Seite"
    fpdf_file_data=$fpdf_file_data"${cur_frm_pg}_Zeile${cur_frm_row}_Spalte${cur_frm_col}[0]) "
    fpdf_file_data=$fpdf_file_data"/V (${cur_frm_val}) >>"
    if [ $cur_frm_col -eq $frm_col_max ] ; then # use again the first col of the form
      cur_frm_col=$(echo $frm_fst_col)
      cur_frm_row=$(expr $cur_frm_row + 1)
    else                                        # continue col counting
      cur_frm_col=$(expr $cur_frm_col + 1)
    fi
  done
  if [ $cur_frm_pg -eq 1 -a $frm_pg_rs_count -eq $frm_rs_pg_1 ] ; then # use again the first row of the next page
    cur_frm_row=$(echo $frm_follw_pg_fst_row)
    cur_frm_pg=$(expr $cur_frm_pg + 1)
    frm_pg_rs_count="0"
  fi
  if [ $cur_frm_pg -ne 1 -a $frm_pg_rs_count -eq $frm_rs_follw_pg ] ; then # use again the first fow of the next page
    cur_frm_row=$(echo $frm_follw_pg_fst_row)
    cur_frm_pg=$(expr $cur_frm_pg + 1)
    frm_pg_rs_count="0"
  fi
  frm_pg_rs_count=$(expr $frm_pg_rs_count + 1)  
  csv_rs_count=$(expr $csv_rs_count + 1)
  # if [ $csv_rs_count -eq 10 ] ; then break ; fi # for testing purpose

done < <(tail -n +2 $csv_src)
echo -e "$fpdf_header""$fpdf_file_data""$fpdf_footer" > $input_data
pdftk $src_pdf fill_form $input_data output $target_pdf

# clean up
rm -rf $input_data

exit 0

Kündigung erhalten! Was nun?

Wer als Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers erhält, für den ist der Tag erfahrungsgemäß erst einmal gelaufen. Und derjenige ist als persönlich Betroffener selbstverständlich emotional angegriffen. Aber er ist der Kündigung in der Regel nicht schutzlos ausgeliefert.

Kündigung erhalten! Was nun?

Wichtig ist es, vielleicht eine Nacht über die Kündigung zu schlafen, um wieder einen kühlen Kopf zu bekommen. Wem das Schwierigkeiten bereitet, der kann sich um Unterstützung bemühen, z. B. über die Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt. Diese professionelle Unterstützung gewährleistet, dass man sich trotz getrübter Gemütslage keine vermeidbaren Fehltritte leistet.

Merke: In der Regel gilt, dass man eine Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang gerichtlich angreifen muss (siehe § 4 KSchG). Andernfalls kann die Kündigung so unwirksam sein wie nur was, sie wird nach Fristablauf trotzdem wie eine wirksame Kündigung behandelt, die das Arbeitsverhältnis zum Beendigungstermin beendet. Außerdem: Kommen weitere Kündigungen an, ist es normalerweise erforderlich, jede der weiteren Kündigungen besonders gerichtlich anzugreifen.

Zunächst muss man sich als Arbeitnehmer überlegen, mit welchem Ziel man sich gegen die Kündigung wehren möchte. Ziel kann sein, um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu kämpfen oder aber, eine Entlassungsentschädigung („Abfindung“) zu erhalten.

Im Grundsatz gilt: Einen Anspruch auf eine Abfindung erkennt das Gesetz nur in besonderen Fällen an. Normalerweise gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um sich bei – sagen wir einmal: wackeliger Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis freizukaufen.

Für die Höhe der Abfindung gibt es eine Faustformel: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt. Die genaue Höhe ist aber Verhandlungssache. Die Abfindung kann von der Faustformel sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Letztlich hängt die Höhe davon ab, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass die ausgesprochene Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung stand hält.

Gerne überlege ich gemeinsam mit Ihnen, wie Sie mit der Kündigung am besten umgehen. Ich prüfe die Rechtslage und wir entwickeln eine gemeinsame Strategie. Sprechen Sie mich gerne an. Ich habe außerdem einen Mandantenfragebogen vorbereitet, der alle relevanten Sachverhalte abfragt.

Sind Minijobber Arbeitnehmer 2. Klasse? Beispiel Urlaub.

Es gibt immer noch Menschen, die meinen, Minijobber oder geringfügig Beschäftigte seien Arbeitnehmer 2. Klasse. Das will ich am Beispiel Urlaub erklären.

Sind Minijobber Arbeitnehmer 2. Klasse?

Neulich bearbeitete ich eine Akte, die vom Chef genervte Arbeitnehmerin fragte mich um Rat. Der Arbeitgeber hatte den Minijob „gekündigt“, per WhatsApp im Gruppenchat. Die – formunwirksame – Kündigung stand für die Arbeitnehmerin nicht im Vordergrund. Dafür ging es ihr um die Frage, wie es eigentlich mit Urlaubsansprüchen aussieht. Immerhin hatte der Arbeitgeber freiwillig zwar eine Inflationsausgleichsprämie gewährt, über Urlaub hatte er von sich aus aber nie gesprochen.

Eines vorab: Kollegen der Mandantin hatten im „Internet gelesen“, es gäbe keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, sofern es nicht vereinbart ist. Das ist ja richtig. Aber: Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Urlaub und Urlaubsabgeltung sind Begriffe, die man fein säuberlich auseinanderhalten muss. Man kann also – oft geht es ja gut – im Internet lesen oder jemanden fragen, der sich mit so etwas auskennt. Ich jedenfalls machte geltend:

520 €, die ich für die Mandantin nur vom Boden aufheben musste.

Minijobber haben Anspruch auf Urlaub wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Sie sind keine Arbeitnehmer 2. Klasse, lediglich in der Sozialversicherung und bei der Lohnsteuer unterscheidet sich die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bestand seit Mitte 2021. Ich errechnete aufgrund einer 1-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von acht Tagen, jeder Arbeitstag mit einer Vergütung von rund 65 €. Den Urlaub hatte die Mandantin nie gefordert oder gewährt erhalten. Sie konnte ihn wegen der zu Gunsten des Chefs einmal großzügig unterstellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen. Daher war er wie bei allen Arbeitnehmern abzugelten, was einen Betrag in Höhe von immerhin 520 € ausmachte.

Ich forderte den Arbeitgeber höflich und mit angemessener Fristsetzung dazu auf, den Abgeltungsbetrag auf Minijob-Basis abzurechnen und an die Mandantin auszuzahlen. Dabei wies ich auf die auf Europarecht zurückgehende Rechtslage hin, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht konkret auf seinen Resturlaub hinweist und vor dem Verfall des Urlaubs warnt, wenn der Urlaub nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres in Anspruch genommen wird.

Die Mandantin hatte das Geld zwei Tage vor Fristablauf auf ihrem Konto stehen. Man kann nur hoffen, dass der Chef die anderen Kollegen der Mandantin beim Urlaub nicht wie Arbeitnehmer 2. Klasse behandelt. Denn Minijobber sind keine Arbeitnehmer 2. Klasse.

Sie benötigen Rechtsrat? Den bekommen Sie hier.

Reisepreisminderung bei Flugzeitenverschiebung – ein anwaltlicher Selbstversuch

Endlich einmal wieder ein Anlass zum anwaltlichen Selbstversuch, diesmal zum Thema „Reisepreisminderung bei Flugzeitenverschiebung“.

Buchung ohne, Voucher mit Flugzeitenverschiebung

Im Juli 2022 sollte das Reiseziel für unseren Jahresurlaub die Insel Rhodos sein. Im Internet stieß ich über eine der gängigen Vermittlungsplattformen auf ein Angebot, das mich ansprach. Vor allem der frühen Hinflug- und späten Rückflugzeiten wegen. Wir flogen ab Stuttgart, was uns noch einen Familienbesuch im „Wilden Süden“ ermöglichte. Hin sollte es mit Condor von 7:00 bis 11:05 Uhr gehen, da hat man noch etwas vom ersten Urlaubstag. Zurück ebenfalls mit Condor von 19:25 bis 21:35 Uhr, ausschlafen also am letzten Urlaubstag, gemütlich frühstücken und noch einmal eine Runde ins Meer.

Die Flugzeiten ergaben sich aus der am Buchungstag übermittelten Rechnung, nachdem ein entsprechender Vertrag zustande gekommen war. Zwei Wochen vor Abreise machte sich bei mir Verwunderung breit, als die Voucher für die Flüge eintrafen. Den Hinflug wollte man jetzt von 15:10 Uhr bis 19:15 Uhr durchführen und den Rückflug von 09:50 bis 12:00 Uhr. Hm.

Reisepreisminderung bei Flugzeitenverschiebung - ein anwaltlicher Selbstversuch.

Erhaltungsmaßnahmen für den Minderungsanspruch

„Wozu habe ich Jura studiert?“ war mein erster Gedanke, also einmal die Regelungen zum Reiserecht im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeschlagen (651a ff.). Zustand nach Buchung einer sog. Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise: Flug, Hotel, Transfer. Ich springe ein paar Vorschriften weiter und entdecke § 651m BGB, der die Minderung regelt. An der Hochschule erhielt ich vor vielen Jahren den Geheimtipp, es sei gut, vor und nach der einschlägigen Vorschrift noch ein paar Paragrafen weiterzulesen. So gelangte ich zu § 651o BGB, der mir die Ansprüche auf Minderung abschneidet, wenn ich den Reisemangel nicht unverzüglich anzeige.

Da der Zugang der Anzeige im Zweifel nachgewiesen werden muss, investierte ich rund sechs Euro für die Versandform Einschreiben gegen Rückschein und schrieb an meinen in Düsseldorf ansässigen Reiseveranstalter (nicht: Reisevermittler). Ich bat um Abhilfe. Die schuf er selbstredend nicht. Das war mir vorher klar. Mir ging es nur darum, für meinen Anspruch den Fuß in der Türe zu haben.

Die Reise

Wir traten die Reise also an. Einchecken, Sicherheitskontrolle, Gate. Das Flugzeug mit Condor-Lackierung stand schon bereit. Der Registrierungscode auf dem Flugzeug machte mich stutzig, er begann mit BY. Bei Condor hätte ich eine DE-Registrierung erwartet. Es stellte sich heraus, dass wir mit einer als Condor verkleideten Maschine der Bulgaria Air nach Rhodos flogen. Deutsche Besatzung, also – vermutlich – ein Fall von „dry lease“ (nur das Flugzeug wird geleast, es gibt auch – im Neusprech der schönen neuen Welt – „wet lease“, also Leasing des Flugzeugs inklusive Besatzung). Es gab nichts auszusetzen am Flug, Erkundigungen im Vorfeld um nicht zu sagen: auf dem Vorfeld förderten die beruhigende Information „Bulgaria Air betreibt ein Joint Venture mit der Lufthansa Technik in Sofia“ zu Tage.

Am Abend der Hinreise hing es vom Zufall ab, dass wir noch einige Minuten hatten, um schnell etwas zu essen, bevor das Hotelrestaurant die Pforten schloss. Der Urlaub, die zweite Pauschalreise meines Lebens, war klasse und alle waren von der Insel und der Gastfreundschaft ihrer Bewohner begeistert. Am Rückflug gab es ebenfalls nichts auszusetzen, wir landeten pünktlich und in einer „echten“ Condor-Maschine mit DE-Registrierungscode wieder in Stuttgart.

Anspruch wegen Reisepreisminderung im Selbstversuch

So weit so gut, aber ich musste jetzt gemäß meinem Plan noch etwas Jura machen. Ich ermittelte eine Reisepreisminderung von rund 170 € und versandte mein Aufforderungsschreiben an den Reiseveranstalter. Es tat sich leider nichts. Schade. Ich beantragte nach einigen Monaten, als Zeit war, einen Mahnbescheid. Als die Zustellnachricht des Gerichts eintraf, formulierte ich einen Vorschlag zur Güte an meinen Reiseveranstalter: Die 170 € zzgl. der hälftigen Gerichtskosten von 18 € für den Mahnbescheid innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist dafür, dass ich das Verfahren nicht weiter betreibe und die weiteren Kosten nicht mehr thematisiere.

Der Reiseveranstalter akzeptierte. Natürlich nur „aus Kulanz“. Ich weiß auch warum. Streitgericht bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid wäre das Amtsgericht in Düsseldorf gewesen. Hier hatte ich mir schon im Vorfeld „Trophäen“-Urteile herausgesucht, die ab der 5. Stunde für jede Stunde 5% des sog. Reisetagespreises im Falle einer Flugzeitenverschiebung als Minderungsbetrag zuerkannten. Aber Vorsicht: Ich will nicht verhehlen, dass andere Gerichte dies durchaus unterschiedlich beurteilen. Einige argumentieren, Flugzeitenverschiebungen am An- und Rückreisetag seien grundsätzlich minderungslos hinzunehmen, es sei denn, den Reisenden kommt die übliche Nachtruhe abhanden.

Empfehlung also: Immer prüfen, wo ein Rechtsstreit voraussichtlich landet und wie die dortigen Gerichte die Rechtslage beurteilen. Hilfe dabei gibt es hier.

Aufhebungsvertrag erhalten! Was nun?

Sie haben vom Chef einen Aufhebungsvertrag erhalten! Sie sollten ihn in keinem Fall ungeprüft unterzeichnen. Erstens gibt es keine Verpflichtung zur Leistung der Unterschrift, außerdem muss man nicht jede Regelung unbesehen akzeptieren.

Aufhebungsvertrag erhalten! Was nun?

Wie immer gilt, wenn einen der Trennungswunsch des Chefs zu Recht erst einmal persönlich angreift: Am besten eine Nacht über den Aufhebungsvertrag schlafen und sich dann Rat holen, z. B. von der Gewerkschaft oder eben vom Rechtsanwalt.

Risiko bei Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn das Vertragsangebot mit einer Abfindung als Lockmittel garniert ist oder der Beendigungstermin nicht mit dem Beendigungstermin übereinstimmt, den der Chef bei einer Kündigung beachten müsste („Kündigungsfrist“), z. B. nach BGB.

Es drohen Überraschungen beim Bezug von Arbeitslosengeld, z. B. eine Sperrzeit, die zum teilweisen Leistungsausschluss führen können. Selbst wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld „nur“ ruht, kann es sein, dass man während des Ruhenszeitraumes ohne Krankenversicherungsschutz da steht, Geld in die Hand nehmen und sich selber versichern muss.

Finanzielles, insbesondere: Abfindung

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass alle bestehenden Ansprüche zutreffend beziffert und geregelt sind. Oft enthalten Aufhebungsverträge sog. Ausgleichsquittungen, die einem bestehende Ansprüche abschneiden, wenn man nicht aufpasst.

Im Grundsatz gilt: Einen Anspruch auf eine Abfindung erkennt das Gesetz nur in besonderen Fällen an. Normalerweise gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um sich aus dem Arbeitsverhältnis freizukaufen. Z. B. weil der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen „Betonkündigungsschutz“ hat.

Für die Höhe der Abfindung gibt es eine Faustformel: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt. Die genaue Höhe ist aber Verhandlungssache. Die Abfindung kann von der Faustformel sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Letztlich hängt die Höhe davon ab, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass der Chef mit Erfolg eine Kündigung aussprechen könnte.

Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie mit dem Ziel, unerwünschte Nebenwirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden und das Finanzielle ausgewogen zu gestalten.

Schrottauto auf Privatgrundstück entsorgt! Was tun?

Neulich hatte ich eine interessante Aufgabenstellung, jemand hatte sein Schrottauto auf dem Privatgrundstück des Mandanten entsorgt. Die Reifen platt. Abgemeldet. Zum Glück kein Ölverlust, dafür schön umwachsen, die Natur eroberte sich das Terrain zurück. Der Mandant fragte um Rat.

Schrottauto auf Privatgrundstück entsorgt! Was tun?

Es gibt da verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Kostengünstige, weniger kostengünstige, rechtstreue und rechtswidrige.

Variante 1: Das Schrottauto einfach auf dem öffentlichen Parkplatz nebenan an den Straßenrand schleppen lassen. Das dürfte Schutt geben, wenn jemand die Aktion mitbekommt und zur Ordnungsbehörde rennt. Das Stichwort heißt „Inanspruchnahme als Verhaltensstörer“. Irgendjemand bekommt erfahrungsgemäß immer etwas mit und betätigt sich bereitwillig als Zuträger. Es kann natürlich gut gehen, muss es aber nicht. Der Mandant wünschte jedoch eine „safety first“-Therapie für sein Problem.

Variante 2: Ein Schrottmännchen aus dem Land der Tulpen einladen in der Hoffnung, dass es die Karre „für lau“ und ohne Papiere auflädt und abtransportiert. Problem: Man weiß nie so recht, ob das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich aufgegeben wurde. Es droht ein Ausflug ins Straf- und Haftungszivilrecht, wenn der Eigentümer dann doch noch auftaucht und Stress macht. In meinem Fall war das aus bestimmten Gründen sogar wahrscheinlich. Das biss sich ebenfalls mit „safety first“.

Schrottauto auf dem Privatgrundstück entsorgt! Meine Lösung:

Ich empfahl meinem Mandanten daher Variante 3: Ich forderte den in meinem Fall bekannten Eigentümer zur Beseitigung auf. Der Eigentümer reagierte nicht. Also reichte ich eine Beseitigungsklage ein. Der Eigentümer reagierte weiterhin nicht. Schön, denn so konnte ohne Gerichtsverhandlung ein Versäumnisurteil ergehen. Nach Rechtskraft des Urteils forderte ich letztmalig zur Entfernung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an. Erneut keine Reaktion. Jetzt konnte ich beim Vollstreckungsgericht einen Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme (Abtransport und Lagerkosten) titulieren lassen.

Mit verschiedenen Titeln bewaffnet und auf dieser sauberen Rechtsgrundlage ließ sich die Mandantin das Schrottauto vom Gerichtsvollzieher gegen bloße Erstattung der Pfändungskosten übereignen. Dazu war noch eine Intervention des Vollstreckungsgerichts erforderlich, weil der Gerichtsvollzieher zunächst Widerstand gegen diese kostenschonende Vorgehensweise leistete. Die Mandantin war jetzt Eigentümerin des Fahrzeugs und entsorgte es kurzerhand sehr kostengünstig.

Sie benötigen selbst Rechtsrat? Hilfe gibt es hier.

Was im ruhenden Verkehr so alles passieren kann

Es pressiert im hektischen Alltag, einmal nicht aufgepasst, Gang nicht eingelegt und Handbremse nicht angezogen und schon ist es passiert. Gut, dass die Bank gehalten hat. Sicherlich kein Grund zur Schadenfreude. Man selbst ist vor Fehlern nämlich nie gefeit. Das bekam ich während meiner Zivildienst-Zeit am eigenen Leibe zu spüren. Mit dem Johanniter-Panda schnell die Klientin beim Arzt abgesetzt. Als ich zurück kam, war der Panda nicht mehr da. Ich ließ meinen Blick schweifen. Er war auf einen Daimler gerollt, der in 50 Metern Entfernung geparkt war. Ich hatte im Eifer des Gefechts Gang und Handbremse vergessen. Der Eigentümer zeigte leicht irritiert auf eine Beule. Seltsamerweise war die bereits voller Rost. Gut, wenn man in einer solchen Situation auf seinen Anwalt zurückgreifen kann. Probleme mit dem Gegner oder der gegnerischen Versicherung? Ich helfe gerne.

„Sichere“ Mail – gut gemeint, aber schlecht gemacht

Von der R+V Versicherung habe ich eine „sichere“ Mail erhalten. Das Schreiben im pdf-Format war verschlüsselt, Respekt! Es kam mit der ersten Mail. Einen Wimpernschlag später traf die zweite E-Mail ein. Es enthielt im Klartext das Passwort, um die pdf-Datei zu entschlüsseln.

Das ist ungefähr so, als würde man dem Transportdienstleister eine reichlich mit Geld gefüllte, verschlossene Geldkassette übergeben und der Bequemlichkeit halber mit einem Tesa-Film den Schlüssel gleich an die Geldkassette kleben.

Eine sichere Mail-Verschlüsselung zeichnet sich m. E. dadurch aus, dass man dem Boten nicht trauen muss. Das muss man nur dann nicht, wenn der Bote nicht über den Schlüssel zum Öffnen des Inhalts verfügt.

Entweder also den Schlüssel über einen anderen Weg austauschen. Oder aber ein Öffentlicher/Privater-Schlüssel-Verschlüsselungsverfahren nutzen. Informationen und Vorschläge dazu finden Sie hier (Video) und hier (Download Mandanteninfo sichere Kommunikation).

verschlüsseltes PDF per Mail …
unsichere sichere Mail 1
und das Passwort zum Entschlüsseln gleich hinterher.

Frustfrei Dokumente mit dem Handy scannen und als pdf teilen

So können Sie frustfrei Dokumente mit dem Handy scannen und als pdf teilen:

Die meisten meiner Mandanten liefern Unterlagen digital an (E-Mail, Datei-Upload). Oft als Fotos. Das kann für den Empfänger aber frustrierend sein. Denn es sind zusätzliche Bearbeitungsschritte erforderlich, um aus dem großen Foto ein kleines pdf-Dokument zu machen, das nicht so viel Speicher verbraucht; und mit dem man vernünftig arbeiten kann.

Wer keinen Scanner zur Hand hat, kann solche Dateien auch mit dem Smartphone und einer passenden App erstellen. Das Smartphone funktioniert dann wie ein Scanner: Das Dokument wird fotografiert, die App erkennt normalerweise automatisch den Umriss des Papiers und schneidet das Foto entsprechend zu. Anschließend kann man wählen, ob das Dokument in Farbe, Graustufen oder schwarz-weiß ausgegeben wird. Für Dokumente reicht in der Regel eine Ausgabe als schwarz-weiß-Dokument. Der Vorteil dabei ist: Die Dateien sind klein, belegen also nicht so viel Platz auf der Festplatte. Man kann sie mit gängigen pdf-Betrachtern ohne weiteres auf den unterschiedlichsten Systemen öffnen und weiter verarbeiten.

Dokumente mit dem Handy scannen

Das erstellte pdf teilt man z. B. per E-Mail, mit einem Messenger (z. B. Signal) oder via Upload mit dem Empfänger. Es lassen sich sogar mehrseitige pdf-Dateien erstellen und teilen.

Im App-Store Ihres Smartphones einfach einmal nach „Handy Scanner“ oder „pdf Scanner“ suchen. Mein Tipp, wenn Sie ein Android-Smartphone besitzen, ist die App „ClearScanner“. Die App gibt es in einer kostenfreien Version mit Werbeeinblendung und für kleines Geld auch ohne Werbeeinblendung.

So kann man frustfrei Dokumente mit dem Handy scannen und als pdf teilen – auch wenn man keinen Computer mit Scanner zur Hand hat.

Dokumente mit dem Handy scannen

Videotermin mit Ihrem Anwalt via Jitsi Meet

Videotermin mit Ihrem Anwalt via Jitsi Meet

Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt einen Videotermin via Jitsi Meet. Videotermine lassen sich anstelle mit Jami genauso gut mit Jitsi Meet durchführen.

Vorteil dabei: Es muss keine Software heruntergeladen werden, es reicht der Internet-Browser, dem man Zugriff auf Mikrofon und Webcam gewähren muss. Am besten funktioniert die Übertragung mit dem Chromium-Browser.

Mittels einer App lässt sich zudem ein Mobiltelefon verwenden.

Es handelt sich um einen Dienst mit offenem Quellcode. Die Verbindung ist außerdem Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Sie benötigen weder ein Konto und anders als bei Jami keine „Rufnummer“ von mir. Rechtzeitig vor dem Termin gebe ich Ihnen die Webadresse nebst Zugangsdaten durch, mit denen Sie das virtuelle Besprechungszimmer betreten können. Der Weg zu einem Videotermin mit Ihrem Anwalt via Jitsi Meet ist nicht kompliziert.

Bei Interesse an einem Videotermin sprechen Sie mich gerne an. Ich werde Ihnen entsprechende Zugangsdaten mitteilen.