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Fernsehkommissar-Darsteller im Befristungsrecht

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Zwei Kommissare aus der Serie „Der Alte“ wehrten sich gegen die Befristung ihrer Vertragsverhältnisse. Einer der Kläger war fast 18 Jahre lang als Darsteller in der Serie tätig, das Engagement war stets befristet vereinbart (Jahresvertrag, Vertrag für zwei Folgen).

Die Klage blieb auch in letzter Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers mit einer Produktionsgesellschaft, die im Auftrag einer Fernsehanstalt die einzelnen Folgen einer Fernsehserie produziert, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein könne. Dies selbst dann, wenn die Fernsehanstalt das künstlerische Konzept der Serie vom Drehbuch bis zur Auswahl der Schauspieler vorgibt und die Produktionsfirma in einem arbeitsteiligen Verfahren die zuvor von der Fernsehanstalt im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion der Serienfolgen umsetzt. Dabei könne sich die Produktionsfirma ebenfalls auf die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Kunstfreiheit berufen.

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15