EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) ab 25. Mai 2018 in Kraft

Am 25. Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar und wird durch das zeitgleich in Kraft tretende, angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Die Texte finden sie hier. Auch im Arbeitsrecht sind die Regelungen von Arbeitgebern und Betriebsräten zu beachten.

Fragestellungen können sein:

  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten? Benötige ich eine Einwilligung vom Arbeitnehmer? Welche Anforderungen werden an die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung gestellt?
  • Welche Informationspflichten muss ich beachten, wenn ich Daten von meinen Arbeitnehmern erhebe?
  • Welche Rechte haben die Arbeitnehmer nach der DSGVO?
  • Muss ich meine Arbeitnehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu einer DSGVO-konformen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichten?
  • Was ist zu beachten, wenn Abrechnungsdaten extern verarbeitet werden? Stichwort: Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung.
  • Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? Benötige ich so etwas?
  • Was verbirgt sich hinter den TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen)?
  • Benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?
  • Was ist eine Datenschutzfolgeabschätzung?
  • Wozu das Ganze? Risiken und Nebenwirkungen in Form von Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen.

Ich unterstütze und berate Sie gerne.