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„Dead Island“-Urteil zur Störerhaftung

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Zwischenzeitlich ist das viel erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufgabe der Störerhaftung nach neuer Gesetzeslage veröffentlicht (BGH v. 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17 – „Dead Island“).

Zum Sachverhalt:

Die prägnante Urteils-Kennzeichnung „Dead Island“ rührt daher, dass über öffentlich nutzbare Wlan-Hotspots und einen Tor-Exit-Node des Beklagten das gleichnamige Spiel der Rechteinhaberin und Klägerin ohne die erforderliche Zustimmung verbreitet wurde.

Dead Island“ ist ein in Deutschland auf den Index gelangtes Ballerspiel, wo es eher rustikal zur Sache geht. In der im Bundesanzeiger Nr. 180 vom 30.11.2011 veröffentlichten Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien heißt es u. a. :“Die Gewalt in ‚Dead Island‘ wird sehr detailliert dar gestellt. Bei jedem Treffer eines Gegners erscheint eine Zahl an der getroffenen Stelle, die verdeutlicht, wie viele Punkte Lebensenergie dem Opponenten abgezogen wurden. Treffer mit Projektilen aus Schusswaffen erzeugen kleine bis große Blutwolken. Die Schrotflinte kann bei einem gezielten Treffer den Kopf des Gegners explodieren oder die entsprechende Extremität durch die Luft fliegen lassen. Der Einsatz mit Schwertern oder Schlagwaffen hat ähnliche Folgen. Normale Treffer erzeugen ebenso Blutwolken und Spuren auf den umliegenden Texturen. Wird einem Zombie ein Arm abgetrennt, kann er dennoch mit dem verbliebenen Arm angreifen. Er blutet allerdings stark aus der hervor gerufenen Wunde.“

Das Tor-Netzwerk will anonymes Surfen ermöglichen. Letztlich wird damit die Herkunft einer Verbindungsanfrage verschleiert. Der Exit-Node (Austrittsknoten), den der Beklagte betrieb, ist das letzte Glied im Tor-Netzwerk. Der Server, mit dem man anonym kommunizieren will, bekommt nicht die eigene IP-Adresse zu Gesicht, sondern nur die des Exit-Nodes. Dies machten sich diejenigen Nutzer des Tor-Netzwerkes zu eigen, die das Computerspiel im Wege des Filesharing herunterluden und damit automatisch illegal zum Download bereitstellten.

Verblüffend ist auf den ersten Blick, dass der Senat die Verurteilung in Erstattung der Abmahnkosten bestätigt hat, dann aber den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneinte. Das liegt daran, dass die Kosten auslösende Abmahnung bereits im März 2013 erfolgte, also noch bevor die Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) im Oktober 2017 in Kraft traten. Die Erstattung der Abmahnkosten richtete sich also nach der alten Rechtslage, während der Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist, nach der geänderten Rechtslage zu beurteilen war.

Verurteilung in die Abmahnkosten (beurteilt nach alter Rechtslage)

Bei den Abmahnkosten nach alter Rechtslage sah es für den Beklagten schattig aus. Nach Auffassung des Senats hatte der Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen nicht getroffen. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte Wlan-Hotspot und Exit-Node privat oder geschäftlich betrieb. Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftete für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wurde. Hierunter sind der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts zu verstehen. Sofern der Beklagte den Tor-Exit-Node privat zur Verfügung gestellt hat, war er – ebenso wie bei der privaten Bereitstellung eines WLAN – verpflichtet, den geschaffenen Zugang gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend zu sichern. Mit der Frage, ob eine sog. Port-Sperre überhaupt ein wirksames Mittel gegen Filesharing ist, durfte sich der Senat sich aus prozessualen Gründen befassen, wobei hier m. E. Zweifel angebracht sind. Beim gewerblichen Betrieb der Zugangsmöglichkeiten entstand eine Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung. Ein solcher Hinweis lag aus Sicht des Beklagten aber im entschiedenen Fall vor, weil man ihn bereits 2011 mehrfach wegen illegalen Filesharings abgemahnt hatte.

Verneinung des Unterlassungsanspruchs

Wegen der zwischenzeitlichen Neufassung von § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG verneinte der Senat einen Unterlassungsanspruch. Denn im Falle des Beklagten lag sowohl bei den WLAN-Hotspots als auch – in analoger bzw. EU-richtlinienkonformer Auslegung/Rechtsfortbildung – beim Tor Exit-Node keine Verantwortlichkeit vor, da der Betreiber die Übermittlung der fremden Informationen nicht selbst veranlasst, den Adressaten der Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht selbst ausgewählt oder verändert hatte. Da der Beklagte nicht mehr verantwortlich in diesem Sinne war, konnte er insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt zwar nach der Neuregelung ebenfalls hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche (also auch die Kosten der Abmahnung). Diesbzgl. war aber nach alter Rechtslage zu entscheiden, wie bereits oben ausgeführt.

Es bleibt spannend: Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Aus prozessualen Gründen durfte der Senat den Klageantrag zum Unterlassungsanspruch nicht abweisen. Er hat an das Oberlandesgericht in Düsseldorf (Vorinstanz) zurückverwiesen. Dort erhält die Klägerin jetzt Gelegenheit, den Antrag mit neuer Zielrichtung auf Sperrmaßnahmen anstelle von Unterlassung umzustellen. Dazu heißt es in § 7 Abs. 4 TMG: „Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“ Die Klägerin hat die Sperrmaßnahmen im Einzelnen zu benennen.

Fazit: Störerhaftung abgeschafft, aber …

Die Störerhaftung im Sinne von Inanspruchnahme auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Ersatz von Abmahnkosten ist bei der Zugangsvermittlung unabhängig von der Art und Weise ihrer technischen Durchführung abgeschafft. Allerdings verbleibt ein Anspruch auf Sperrung, dem § 8 Abs. 4 TMG nicht entgegensteht, da er nur Behörden, nicht aber Gerichte erfasst. Welche konkreten Sperrmaßnahmen vom Rechteinhaber verlangt werden können, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen.

Alles auf Anfang: Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Arbeitsverhältnis

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich am 06.06.2018 (1 BvR 1375/14) mit deutlichen Worten gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.04.2014 (7 AZN 119/14) gestellt.

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG legte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – nach seiner Auffassung verfassungskonform – dahin aus, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertag schließen dürfen.

Das BVerfG arbeitete nachvollziehbar heraus, die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigten deutlich auf, welche gesetzgeberische Konzeption der Norm zugrunde zu legen seien. Insbesondere waren im Gesetzgebungsverfahren Anträge erfolglos geblieben, sachgrundlose Befristungen nach Verstreichen einer Karenzzeit, z. B. von zwei Jahren, wieder zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund habe das BAG die Grenzen vertretbarer Auslegung durch Einführung einer Karenzzeit von drei Jahren überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit klar erkennbar nicht wollte. Das BAG habe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingegriffen: Richterliche Rechtsfortbildung dürfe nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.

Ausblick: Das BVerfG hält es in Einzelfällen trotzdem für geboten, das Befristungshindernis des Zuvor-Arbeitsverhältnisses bei der sachgrundlosen Befristung abzumildern und stellt dabei auf Zumutbarkeitserwägungen ab:

„Das sich sonst in der Auslegung des Arbeitsgerichts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
ergebende Verbot der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages kann insbe-
sondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz
anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es etwa bei ge-
ringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familien-
zeit (vgl. Bauer, in: NZA 2011, S. 241 <243>; Löwisch, in: BB 2001, S. 254; Rudolf,
in: BB 2011, S. 2808 <2810>), bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 Rn. 2) oder bei einer erzwunge-
nen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen
Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Preis, in: Stau-
dinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 620 BGB Rn. 182; ähnlich Löwisch, in: BB
2001, S. 254 f.). Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch ver-
fassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzB-
fG einschränken.“ (Tz. 63 im Beschluss des BVerfG)

Es bleibt abzuwarten, wie die „Fachgerichte“ damit umgehen. Im Grundsatz ist es aber so, dass die Drei-Jahres-Rechtsprechung des BAG vom Tisch ist.

 

Warum Selbstdatenschutz wichtig ist

In Frankfurt gibt es einen „dicken“ Internet-Knoten namens DE-CIX. Betrieben wird er von einer GmbH, das Verkehrsaufkommen in Spitzenzeiten beläuft sich dort auf ca. 6 TBit – pro Sekunde. Das bedeutet zu Veranschaulichungszwecken, dass in jeder Sekunde ein Datenträger mit einer stattlichen Größe von 750 Gigabyte durch den Knoten gereicht wird. Wenn man einmal annimmt, dass eine E-Mail mit ein bischen PDF-Anhang 40 KB umfasst, reden wir von rund 787 Millionen E-Mails, die jede Sekunde durch den Knoten fließen. Einzelheiten finden sich hier: https://de.wikipedia.org/wiki/DE-CIX

Das ist ein gigantisches Datenaufkommen. Und deswegen attraktiv für die Dienste. Denn es muss nur an zentraler Stelle der „Datensaugrüssel“ angebracht werden und schon ist man im Bilde. Dank der schönen Big-Data-Analysetools.

Eine abstrakte Gefahr?

Nein, wenn sich man aus Anlass der Pressemitteilung Nr. 38/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2018 ein wenig mit der Thematik befasst. Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf der Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundesinnenministeriums gebündelte Datenübertragungen überwachen und aufzeichnen. Hiergegen wehrte sich der Betreiber des Knotenpunkts ohne Erfolg. Dabei kommt der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Prof. Hans-Jürgen Papier, zu dem Ergebnis, dass Zugriffe des Bundesnachrichtendienstes auf einen Datenaustauschpunkt wie den DE-CIX insgesamt rechtswidrig sind. Zudem könne bei einer „Ausleitung“ an einem Datenaustauschpunkt wie dem des DE-CIX sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht sichergestellt werden, dass die einfach-gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen gewahrt werden (http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2016_15.pdf, S. 15). Letzteres betrifft beispielsweise das Problem, dass nach § 5 des G10-Gesetzes nur internationale Telekommunikationsbeziehungen der Überwachung unterliegen sollen. Man muss dem BND also vertrauen, dass Filter zur Anwendung kommen, die nationale Telekommunikationsbeziehungen aus der Überwachung herausnehmen. Ich persönlich habe da meine Zweifel. Der Betreiber strebt eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht an, https://www.heise.de/newsticker/meldung/BND-Ueberwachung-De-CIX-Betreiber-will-vors-Bundesverfassungsgericht-4062601.html.

Da es sich eben nicht um eine abstrakte Gefahr handelt, muss also der Selbstdatenschutz weiter in den Focus rücken: https://emailselfdefense.fsf.org/de/Mandanteninformation zum Thema

Stellenanzeigen jetzt mit (m/w/d)?

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Im Bereich des Personenstandsrechts hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) eine Entscheidung gefasst, die auch Auswirkungen auf den Bereich des Arbeitsrechts hat. Die amtlichen Leitsätze lauten:

Keylogger: Wenn der Arbeitgeber mitliest …

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Computer-Arbeitsplätze sind besonders anfällig für Überwachungsmaßnahmen. Der Aufwand dafür ist nämlich ziemlich gering. Das Werkzeug der Wahl können sog. Keylogger sein, die es in zwei Varianten gibt.

Z. B. als „Zwischenstecker“, der in den USB-Ausgang des Computers gesteckt wird. Der USB-Sender für die kabellose Tastatur oder das USB-Kabel einer schnurgebundenen Tastatur landen dann in diesem Zwischenstecker anstatt direkt im Computer. Das ist die Hardware-Variante. Sie fängt jeden Tastendruck ab und protokolliert alle Eingaben am Computer. Gegen diese Erscheinung kann die Bildschirm-Tastatur helfen, die Tastatureingaben werden mit der Computermaus gemacht, das kann von der Hardware-Variante nicht aufgezeichnet werden.

Die Software-Variante in Form eines kleinen Spionageprogramms nistet sich im System ein. Hier schafft die Bildschirm-Tastatur keine Abhilfe. Die Software ist in der Lage, Eingaben zu protokollieren und in regelmäßigen Abständen Bildschirm-Fotos zu machen. Der Mitschnitt wird dann entweder lokal auf der Festplatte gespeichert und „zur Abholung bereit gestellt“ oder aber direkt über das Netzwerk an den Dateninteressenten geliefert.

Zu Keyloggern allgemein: https://de.wikipedia.org/wiki/Keylogger

Wenn Sie jetzt der Meinung sind, das Thema sei nur etwas für Paranoiker und Menschen, die aus Gründen der Sicherheit stets Aluhüte tragen, lassen Sie sich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) eines besseren belehren (BAG vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16):

Ein Webentwickler hatte sich bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis dazu verpflichtet, Hard- und Software alleine zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben zu nutzen.

An einem Sonntag meldete sich der Arbeitgeber per E-Mail beim „lieben Team“. Da man jetzt endlich über einen schnellen Internetanschluss verfüge, wolle man ihn den Mitarbeitern nicht vorenthalten. Man habe eigens einen „freien“ WLAN-Zugang geschaffen. Um das Hauptnetzwerk zu entlasten solle für alles wie Spotify, YouTube, etc. dieser Zugang genutzt werden. Der Störerhaftung wegen werde sämtlicher Internet-Traffic und die Benutzung der Systeme aber künftig mitgelogged und dauerhaft gespeichert.

Der Software-Keylogger protokollierte fortan alle Tastatureingaben und fertigte regelmäßig Bildschirmfotos an. Das betraf ausnahmslos alle Dateneingaben und insbesondere hochsensible Daten wie Benutzernamen, Passwörter für geschützte Bereiche, Kreditkartendaten, PIN-Nummern usw. usf. Mal eben während der Pause den Kontostand zu checken, war also mit der Gefahr verbunden, dass man dem Arbeitgeber oder dessen Systemadministrator alles an die Hand gibt, um zukünftig gleich selbst zu lesen; selbst wenn der Arbeitgeber insoweit redlich handelte und keine Hand an Legitimations-ID und PIN für das Online-Banking legte, stellt sich die Frage, wer eigentlich sonst noch Zugriff auf die im Klartext mitgeschnittenen Zugangsdaten hatte, die nach der E-Mail dauerhaft (!) gespeichert werden sollten. Die Antwort liefert die Entscheidung leider nicht.

Jedenfalls förderte die Breitbandüberwachung einiges zu Tage (Programmierarbeiten an einem Spiel, Unterstützung des Vaters bei dessen unternehmerischen E-Mail-Verkehr). Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ohne vorherige Abmahnung eine fristlose außerordentliche, hilfsweise fristgerechte ordentliche Kündigung auszusprechen. Dagegen setzte der Webentwickler sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr.

Die Kündigungsschutzklage war für den Webentwickler erfolgreich: Das BAG ist der Vorinstanz darin gefolgt, den Sachvortrag des Arbeitgebers nicht zu berücksichtigen, den er nur aufgrund des von ihm eingesetzten Keyloggers in das Verfahren einführen konnte. Dies ergebe sich aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhalte. Außerdem sei die Aufzeichnung datenschutzrechtlich nicht erlaubt gewesen und eine Einwilligung des Webentwicklers habe nicht vorgelegen. Eine Erlaubnis ergebe sich nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil es für den Einsatz des Keyloggers an dem erforderlichen, durch konkrete Tatsachen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung gefehlt habe. Eine verdeckte Ermittlung „ins blaue Hinein“ sei unzulässig. Die Datenerhebung durch einen Keylogger greife massiv in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das einmalige hastige Wegklicken einer stark bebilderten Webseite, beobachtet durch eine Kollegin, sei nicht geeignet, den konkreten Verdacht einer exzessiven Privatnutzung des Dienst-PC zu begründen.

Trotzdem beinhaltet das Urteil einen Lichtblick auch für Arbeitgeber: Nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende, offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen sollen, können im Einzelfall zulässig sein. Präventiv-Maßnahmen bei abstrakter Gefahr können verhältnismäßig sein, wenn sie keinen psychischen Anpassungsdruck erzeugen, dass die Betroffenen bei objektiver Betrachtung in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt sind. Beispielsweise könne die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Browser-Verlaufsdaten zulässig sein, um die Einhaltung eines vom Arbeitgeber aufgestellten, kompletten Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung von IT-Systemen zu kontrollieren. Nur in Ausnahmefällen (Notwehr- oder notwehrähnliche Situation gemäß § 227 BGB bzw. 32 StGB oder Notstandslage i. S. V. § 34 StGB) könne eine Verwertung des Tatsachenstoffes in Betracht kommen, den der Arbeitgeber unter Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ermittelt hat.

Die weitere Entwicklung, insbesondere unter Geltung der am 25.05.2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bleibt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber spannend. Nicht erörtern musste das BAG, welche Folgen eine gegen Datenschutzrecht verstoßende Datenverarbeitung durch einen Keylogger hat. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, aber auch die Verhängung von Bußgeldern durch die Datenschutzbehörden.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden („Schmerzensgeld“) entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Neu ist, dass der Ersatz immaterieller Schäden anders als vorher ausdrücklich geregelt wird.
Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen diese Verordnung  in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg führt in einem Interview in der Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2018, 285, 286 hierzu aus: „… Hatte man früher die meisten Bußgelder aus der Portokasse zahlen können und konnten sich Geschäftsführer sogar hiergegen per Versicherung freistellen lassen, scheitert eine solche Strategie angesichts eines Bußgeldrahmens von bis zu 2 bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes des Konzerns. De facto bedeutet ab Mai 2018 jeder Datenschutzverstoß das Risiko des Verlusts des Gesamtjahresgewinns – und das ist natürlich eine massive Ansage. … Um eine abschreckende Wirkung solcher Bußgelder sicherzustellen, werden Datenschutzbehörden also auch entsprechende Pressemitteilungen herausgeben müssen. Die deutschen Behörden sind zwar traditionell zurückhaltend bei der Sanktionierung, werden sich aber dem europäischen Konzert nicht entziehen.

Fragen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis? Ich berate Sie gerne.

EU-DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) ab 25. Mai 2018 in Kraft

Am 25. Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft. Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar und wird durch das zeitgleich in Kraft tretende, angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Die Texte finden sie hier. Auch im Arbeitsrecht sind die Regelungen von Arbeitgebern und Betriebsräten zu beachten.

Fragestellungen können sein:

  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten? Benötige ich eine Einwilligung vom Arbeitnehmer? Welche Anforderungen werden an die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung gestellt?
  • Welche Informationspflichten muss ich beachten, wenn ich Daten von meinen Arbeitnehmern erhebe?
  • Welche Rechte haben die Arbeitnehmer nach der DSGVO?
  • Muss ich meine Arbeitnehmer, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu einer DSGVO-konformen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichten?
  • Was ist zu beachten, wenn Abrechnungsdaten extern verarbeitet werden? Stichwort: Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung.
  • Was ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? Benötige ich so etwas?
  • Was verbirgt sich hinter den TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen)?
  • Benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?
  • Was ist eine Datenschutzfolgeabschätzung?
  • Wozu das Ganze? Risiken und Nebenwirkungen in Form von Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen.

Ich unterstütze und berate Sie gerne.

Fernsehkommissar-Darsteller im Befristungsrecht

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Zwei Kommissare aus der Serie „Der Alte“ wehrten sich gegen die Befristung ihrer Vertragsverhältnisse. Einer der Kläger war fast 18 Jahre lang als Darsteller in der Serie tätig, das Engagement war stets befristet vereinbart (Jahresvertrag, Vertrag für zwei Folgen).

Die Klage blieb auch in letzter Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers mit einer Produktionsgesellschaft, die im Auftrag einer Fernsehanstalt die einzelnen Folgen einer Fernsehserie produziert, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein könne. Dies selbst dann, wenn die Fernsehanstalt das künstlerische Konzept der Serie vom Drehbuch bis zur Auswahl der Schauspieler vorgibt und die Produktionsfirma in einem arbeitsteiligen Verfahren die zuvor von der Fernsehanstalt im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion der Serienfolgen umsetzt. Dabei könne sich die Produktionsfirma ebenfalls auf die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Kunstfreiheit berufen.

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15

beA – Einfach. Digital. Kaputt.

Ab dem 01.01.2018 sollten alle Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erreichbar sein. Daraus wurde – leider – nichts, nachdem Markus Drenger vom Chaos Darmstadt e. V. kurz vor Weihnachten 2017 verschiedene Sicherheitsprobleme aufgedeckt hatte:

https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea-anwaltspostfach-beagate-experten-diskussion-deutscher-anwaltverein/

Im verlinkten Video wird es ab Minute 38 interessant (Vortrag Markus Drenger).

Update: 05.04.2018:
Vor Juni wohl keine Inbetriebnahme des beA, dafür neue Sicherheitsprobleme:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Besonderes-Anwaltspostfach-nach-neuen-Sicherheitsproblemen-bis-mindestens-Mitte-Mai-offline-4009874.html

Auf eigenen Pfaden!

Seit dem 01.02.2018 bin ich in eigener Kanzlei tätig.

Dem vorangegangen ist eine langjährige Anwaltstätigkeit in der Sozietät Dipl. Kfm. und Rechtsanwalt Frank Wiedemann & Richard Kohnen (Mai 2005 bis September 2017) bzw. Dipl. Kfm. und Rechtsanwalt Frank Wiedemann & Marc Eichtstädt (seit Oktober 2017), mit der ich weiterhin zusammenarbeite.

Ich betreue Privatleute und Unternehmen. Schwerpunkte sind das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, sowie das allgemeine Zivilrecht, beides auch mit Bezug zum Insolvenzrecht, das seit Jahren mein ständiger Begleiter war und ist.

Gerne begrüße ich Sie persönlich in meiner Praxis und bespreche mit Ihnen Ihr Anliegen.